Kommentare (2)
"Ein blödes Wort," nannte es rolandschweiger, "aber wahrscheinlich österreichisch"
• »Stehen die Erben und deren Quote fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten. (§ 177 ABGB) und einen diesbezüglichen Beschluss auszustellen (
Einantwortungsurkunde, ähnlich dem Erbschein) « www.internationales-erbrecht.de
• » Das Abhandlungsgericht erlässt die sogenannte
Einantwortungsurkunde, das ist ein Gerichtsbeschluss, der außer den Daten der Erblasserin/des Erblassers diejenigen Erbinnen/Erben enthält, welche Erbserklärung sie abgegeben haben, welche Erbquote sie erhalten und – wenn Liegenschaften vorhanden waren - welche grundbücherlichen Anordnungen durchzuführen sind« (www.begraebnis.at/)
Koschutnig 24.04.2014
• »Gegen Ende März wurde endlich die
Einantwortungsurkunde ausgestellt, die wir sofort rechtskräftig werden haben lassen, indem ich ermächtigt wurde, dass ich alleine über sämtliche Vermögenswerte verfügen darf und sämtliche Nachlassverbindlichkeiten bedienen muss. […]
• Als ich am Dienstag bei den Pflegschaftsgerichten und Nachlassgerichten war und nachfragte, ob die
Einantwortungsurkunde ausreichte, bekam ich von den Richtern und den Rechtspflegern die Auskunft, dass mit der
Einantwortungsurkunde die Universalsukzession beendet ist und die Kinder somit Eigentümer sind von allen Vermögenswerten, die in der
Einantwortungsurkunde aufgeführt sind…« (www.konsument.at/jforum/posts/list/1181.page)
Koschutnig 02.09.2014